Mehr Transparenz - Verschärfung der Meldepflicht für Anteilseigner
Per 1. Juli 2015 tritt die Änderung des Obligationenrechts zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlung der Groupe d’action financière in Kraft, mit dem Ziel Geldwäscherei wirksamer zu bekämpfen und der Entwicklung der internationalen Finanzkriminalität Rechnung zu tragen. Für Inhaber von Aktien und Stammanteilen wie auch für die betroffenen Gesellschaften besteht ein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Mehr Transparenz - Verschärfung der Meldepflichten für Anteilseigner
INHABERAKTIONÄRE UND WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE
Wer Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erwirbt, ist inskünftig verpflichtet den Erwerb innert Monatsfrist unter der Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der Firma und Adresse der Firma zu melden. Die Identität ist dazu mittels amtlichen Ausweis mit Foto, Pass, Identitätskarte oder Führerausweis bei natürlichen Personen und durch einen aktuellen Handelsregisterauszug oder einer gleichwertigen Urkunde bei juristischen Personen nachzuweisen. Ausländische juristische Personen erbringen diesen Nachweis durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug oder einer gleichwertigen Urkunde
Wer durch den Erwerb von Aktien einer Gesellschaft den Grenzwert von 25 Prozent des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, hat der Gesellschaft ebenfalls innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der erwerbenden natürlichen Person zu melden. Ob die Anteile alleine oder in Absprache mit Dritten - beispielsweise im Auftragsverhältnis - erworben werden ist dabei unerheblich. Die letztendlich wirtschaftlich Berechtigte natürliche Person ist der Gesellschaft bekannt zu geben. Änderungen der genannten Angaben sind den Gesellschaften zu melden.
FÜHRUNG EINES VERZEICHNISSES ÜBER DIE ANTEILSEIGNER
Über die Inhaberaktionäre sowie die gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben die Gesellschaften ein Verzeichnis zu führen, welches Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie Adresse, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum enthält. Dieses Verzeichnis muss auf eine Art und Weise geführt werden, dass in der Schweiz während zehn Jahren jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Meldebelege, die dem Verzeichnis zu Grunde liegen sind ebenfalls während zehn Jahren aufzubewahren.
Für Inhaberaktionäre besteht die Möglichkeit, die Führung des Verzeichnisses an einen Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes zu übertragen.
FOLGEN DER NICHTEINHALTUNG DER MELDEPFLICHTEN
Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nach, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht) mit denen die Aktien verbunden sind. Auch können die Vermögensrechte (Recht auf Dividende) nicht geltend gemacht werden, die mit den Aktien verbunden sind und für die der Meldepflicht nicht nachgekommen wurde. Kommt der Aktionär seiner Pflicht nicht innerhalb eines Monats nach, so verwirkt er seine Vermögensrechte, insbesondere das Recht auf beschlossene Dividenden. Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er nur die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen, also das Recht auf zukünftige Dividenden.
Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten Ihre Rechte ausüben (dazu analog der Geschäftsführer der GmbH).
Gerne unterstützen wir Sie bei der Führung Ihres Verzeichnisses. Bei Fragen zur Thematik steht Ihnen Guido Schmid (
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